Menschenrechte und Institutionen (EUGH, EGMR, IGH, IStGH, EU, Europarat)

EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte): Prinz Albert hatte gegen eine Zeitschrift geklagt, weil die über seinen unehelichen Sohn berichtet hatte. In diesem Urteil hat der EGMR den Art. 10 EMRK (Informationsfreiheit) höher gewichtet als Art. 8 (Persönlichkeitsschutz) und Alberts Klage abgewiesen (ex SZ).

o Menschenrechte

sind angeborene, unverzichtbare und unantastbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt (dem Staat). Sie sind subjektive Rechte, die im Humanismus und in der Aufklärung als naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet werden. Sie verkörpern das Recht, als autonomes Subjekt mit Eigenwert in einer Welt mit seinesgleichen unter dem Prinzip der Freiheit zu leben, beschützt vor jeder Art von Gewalt, frei in seinen Gedanken sowie in seiner politischen und religiösen Überzeugung.

In der Aufklärung wurden die Menschenrechte und deren staatliche Umsetzung im Wesentlichen von den Philosophen Immanuel Kant, Jean-Jaques Rousseau, John Locke und Thomas Hobbes geprägt.

Für Thomas Hobbes (1588-1679) hat jeder Mensch im Naturzustand ein Selbsterhaltungsrecht, welches er aber aufgrund der Gefahren des Naturzustandes dem Staat abgibt und sich diesem unterordnet.

Nach John Locke (1632-1704) hat der Staat die Naturrechte des Menschen zu sichern, ansonsten er seine Legitimation verliert. Er fordert Gewaltenteilung in in legislative (gesetzgebende) und exekutive (ausführende, verwaltende) Gewalt. Die natürlichen Rechte sind bei Locke dem Staat übergeordnet und sind diese dem Staat gegenüber auch durchsetzbar.

Charles de Montesquieu (1689-1755) hat der Legislative (Gesetzgebung) und Exekutive(Polizei/Verwaltung) die Judikative (Rechtsprechung) hinzu gefügt.

Für Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist die Freiheit die Grundlage des Menschseins.Er unterscheidet zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Wirklich frei sei der Mensch aber erst dann, wenn er bereit ist, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. Die Freiheit des Menschen ist die Basis des Staates, ohne welche diese nicht denkbar wäre.

Immanuel Kant hat die Idee des Rechtsstaates geprägt. Die Freiheit ist das einzige Menschenrecht, von welchem andere Rechte abgeleitet werden. Der Rechtsstaat erhält seine Berechtigung aus der Sicherung der Freiheit seiner Bürger.

Im Wesentlichen motiviert durch die Menschenrechtsverletzungen im zweiten Weltkrieg hat die UN-Generalversammlung 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verabschiedet = "nicht rechtsverbindliche" Deklaration im GGs. zur EMRK (=Europ. Menschenrechtkonvention = "rechtsverbindlich" ).

Seither ist der 10. Dezember der internationale Tag der Menschenrechte.

Die EMRK (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) wurde am 4.11.1950 in Rom in der 6. Sitzung des Ministerkomitees unterzeichnet und ist am 3. September 1953 (nach Ratifikation durch 10 Mitgliedstaaten) in Kraft getreten (in Österreich am 3.9.1958, zwei Jahre nach Aufnahme in den Europarat).

Unterscheide:

EGMR und EuGH stehen grundsätzlich gleichberechtigt und autonom nebeneinander. Beide verstehen sich als Hüter der Grund- und Menschenrechte auf europäischer Ebene und als Kontrollinstanzen. Sie urteilen aber beide auch auf Grundlage der EMRK. Für den EGMR ist dies die originäre Rechtsgrundlage, während der EuGH mangels eines geschriebenen Grundrechtskatalogs aus ganz unterschiedlichen Rechtsquellen schöpft. Zudem ist er nicht zwingend an eine vom EGMR gewählte Auslegung einer EMRK-Norm gebunden. Diese Situation begünstigt die Möglichkeit divergierender Entscheidungen beider Gerichtshöfe bezüglich ein- und derselben EMRK - Norm und letztendlich auch die Entwicklung unterschiedlicher Grundrechtsschutzniveaus in Europa

1) EUGH

Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Er sichert «die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge». Mit dem Gericht der Europäischen Union und dem Gericht für den öffentlichen Dienst der EU bildet er die Judikative im politischen System der EU.

2) EGMR - Gerichtshof:

In Österr. EMRK seit 1964 und GR-Charta trat am 1. Dezember 2009 - mit dem Vertrag von Lissabon - in Kraft. Sie garantiert den EU-Bürgern eine Reihe einklagbarer Rechte - neben den klassischen Grund- und Freiheitsrechten aus der Menschenrechtskonvention auch soziale Grundrechte oder die Verpflichtung der EU zum Umweltschutz - derstandard.at/1334796998807/VfGH-EU-Grundrechtecharta-hat-Verfassungsrang……im Verfassungsrang) gilt für die 47 Mitgliedstaaten des Europarates.:

Da das österr. Bundesverfassungsgesetz (BVG) keinen eigenen Grundrechtskatalog beinhaltet, stellt die EMRK und das Österr.Staatsgrundgesetz (StGG) und als jüngeres Gesetz die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU Grundrechte-Charta) erstmals mit "Schutz der Menschenwürde"!!! enthalten.

die Basis der österr. Grundrechtsgesetzgebung dar.

https://www.fischundfleisch.com/ebgraz/hatte-die-oesterreichische-verfassung-ein-problem-mit-der-menschenwuerde-16888

https://www.fischundfleisch.com/ebgraz/verletzung-der-wuerde-des-menschen-a-wolf-zib2-fuehrte-lugner-83-j-vor-18473

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz im französischen Straßburg, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der EMRK in allen Unterzeichnerstaaten überprüft.

Möglichkeiten (Voraussatzung innerstaatl. Rechtswegausschöpfung):

a) Individualbeschwerde (durch EU-Bürger)

b) Staatenbeschwerde

c) Gutachtenverfahren (Gutachten über Rechtsfragenauslegung)

3) IGH:

Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen mit Sitz in Den Haag. Der IGH wurde allerdings schon 1907 gegründet. Er kann von zwei oder mehreren Staaten angerufen werden, um Streitfälle zwischen ihnen zu entscheiden. Keine Individualbeschwerde, nur Staatenbeschwerde möglich.

4) IStGH (engl. ICC):

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH, engl. ICC) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag. Seine Zuständigkeit umfasst Delikte des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression. Die Ad-hoc-Strafgerichte, wie es sie z.B. für den Völkermord in Ruanda gab, sind durch das ständige Strafgericht weiterentwickelt worden.

5) Die Europäische Union (EU):

Die Europäische Union ist ein Staatenverbund mit heute 28 Mitgliedsstaaten und über einer halben Milliarde EinwohnerInnen. Die EU beinhaltet sowohl supranationale (überstaatliche) als auch intergouvernementale (zwischenstaatliche) Elemente. Im Europäischen Rat (Brüssel) finden sich die europäischen Regierungschefs zusammen und im nach Fachressorts aufgeteilten Rat der Europäischen Union (Ministerrat) sind die Minister der nationalen Regierungen vertreten. Das Europäische Parlament (Strassburg) vertritt bei der Rechtsetzung der EU unmittelbar die Unionsbürger. Die Europäische Kommission (Brüssel) als Exekutivorgan bringt Gesetzesvorlagen ein und der Gerichtshof der Europäischen Union als Judikative (Luxemburg) sind ebenfalls supranational. Der von den EU-Mitgliedsstaaten gebildete Europäische Binnenmarkt ist der am Bruttoinlandsprodukt gemessen grösste gemeinsame Markt der Welt.

6)Der Europarat:

Der Europarat wurde am 5. Mai 1949 durch den Vertrag von London gegründet und umfasst heute 47 Staaten, somit 820 Millionen BürgerInnen. Er ist eine Wertegemeinschaft mit dem Ziel der Zusammenarbeit unter den Mitgliedsstaaten, der Förderung des Friedens sowie des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Der Sitz des Europarats ist der Europapalast in Strassburg. Alle 47 Mitgliedsstaaten des Europarats haben die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK unterzeichnet.

https://www.fischundfleisch.com/ebgraz/gedanken-zur-allgemeine-erklaerung-der-menschenrechte-julian-nida-ruemelin-19342

Noch ein paar Stichworte 1) bis 6) gegen die "Legende des christlichen Erbes Europas":

Papst "Pius VI" sprach von der "verabscheungswürdigen Idee der Menschenrechte" und noch ein zweiter..........

1)die "Architektur" war Mäzenatentum und Macht/Status-Demonstartion und hat wenig mit christl. Glauben zu tun

2) Die "Demokratie" ist ein griechisches Erbe der Vernunftphilosophie und der Athener Polis-Demokratie

3) Die "Rechtsstaatlichkeit" (Verwaltung,..) ist ein Erbe des römischen Rechtes

4) Die "Menschenrechte" sind kein christliches Erbe, kein Kind des Christentums!!, sondern ganz im Gegenteil im Kampf gegen die Privilegien des Klerus und Adels entstanden/Rousseau, Frz. Revolution, etc....

5)Die "geliebten Rituale" (Weihnachten, Ostern) gehen auf germanische Bräuche zurück, wo das Christentum darübergestülbt wurde........

6) Religionen nehmen die "Verantwortung für den Weltfrieden" nicht wahr - sagte Helmut Schmidt - und ihr "Ausschließlichkeitsprinzip" hat zB) zum 30-jährigen Krieg geführt und fast 2/3 der europ. Bevölkerung vernichtet und ist Ursache vieler anderer Konflikte! etc....

Sogar vor wenigen Jahren las ich noch vom Kölner Kardinal Meisner, dass er Biophysiker, Hirnforscher und Evolutionisten als "atheistisches Gesindel" bezeichnete.....Wir sind religiös von Kind auf sozialisiert worden und wollen daher Vorhingenanntes nicht hören und religiöse Mitglieder auf dieser Plattform fühlen sich dadurch vielleicht verletzt, aber wie schon I.Bachmann sagte: "Die Wahrheit ist den Menschen zumutbar"....von wenigen Ausnahmen abgesehen.

Wenn ich Kritik an den Religionen übe, meine ich primär den Klerus, Amtskirche, Vatikan, etc. ... nie den Einzelmenschen, der aus "edlem Herz" gläubig ist, das ist jedem sein gutes Recht, für das ich einstehe. Das Problem dabei ist nur, dass sich auch die Gutgläubigen instrumentalisieren lassen, daher ist diese Trennung nicht so sauber möglich. Ein Grundprinzip der Demokratie ist daher die strikte Trennung zwischen Kirche und Staat. Alles andere hat immer in einer Katastrophe geendet.

https://www.fischundfleisch.com/ebgraz/gedanken-zur-allgemeine-erklaerung-der-menschenrechte-julian-nida-ruemelin-19342

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