STEUERREFORM 2015/16 – das Wichtigste in aller Kürze:

1) o Neuer EST-Progessionstarif ab 1.1.2016 bringt spürbare Entlastungen durch den nunmehr niedrigeren Eingangssteuertarif (25% statt bisher 36,5 %);

bis 11/m = 0%

bis 18/m = 25%

bis 31/m = 35%

bis 60/m = 42%

bis 90/m = 48%

bis 1Mio.= 50%

über 1 Mio.= 55% neu (2016 bis 2020)

2) KÖST (Körperschaftssteuer Kapitalgesellschaften)

Nur für Ausschüttungen müssen statt 25% nunmehr 27,5% entrichtet werden. FamilienGmbH’s somit schlechter gestellt).

Tendenziell sind die Familien-GmbH’s die Verlierer, sofern Gewinne immer ausgeschüttet werden (= + 27,5% KESt zur 25% KÖSt). Überdies werden Optimierungsmassnahmen von Finanz und Sizialversicherung genau unter die Lupe genommen.

3) KEST für Erträge aus Spar-und Giroeinlagen weiterhin 25% (Omabonus), jedoch Aktien, Investmentfonds, Anleihen Dividenden, GmbH-Anteile nunmehr 27,5%. Detto für Kursgewinne beim Verkauf.

4) Luxusautogrenze bleibt mit 40.000€ unverändert. Darüber liegende Kosten nicht mehr Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzugsfähig. Sachbezug Dienst- Auto bis 500 km monatlich halber Sachbezugswert , ansonsten 2% der AK (Deckelung 960 € monatlich). Wohnraum, Garagen, Deputate, etc...sind alles steuerpflichtige Sachbezugsleistungen. Mitarbeiterrabatte (1000€ p.a.Freigrenze), soweit übliche Kundenrabatte übersteigend.

5) Weiterhin KEINE Vermögens/Erbsch/Schenkungssteuer, bleibt aber weiterhin ein nicht nur ideologisch umstrittenes Thema. Als Ersatz dafür

hat man eine verpfuschte GrESt (Grunderwerbsteuer) nunmehr vom Verkehrswert

statt bisher 3-fachen Einheitswert eingeführt:

6) „Murks“: Neuberechnung GrESt:

0,5% für die ersten 250.000 €

2,0% für die nächsten 150.000 €

3,5% darüber hinaus, also über 400,000€

Weitere Regelungen für “un-oder teilentgeltlichen Erwerb” eigene Regelungen!

Bemessungsgrundlage gilt grs. Wert der Gegenleistung(= idR. Kaufpreis).

Ausnahme = land-u.forstwirtschaftliche Grundstücke weiterhin nur Einheitswert.

Bei Erbschaft/Schenkung kann Bemessungsgrundlaage auf 3 Arten ermittelt werden:

a)…

b)…

c)…i.A.

7) „Murks“: Ab einem Gesamtumsatz netto von 15.000 € p.a. besteht elektronische Registrierkassenpflicht, sobald davon die Barumsätze 7.500 € p.a.überschreiten. Ausnahmen für Würstelbuden und Umsätze im Freien, kleine Vereinsfeste, Feuerwehrfeste, etc… Kasse-Neuanschaffung kann ohne Afa in voller Höhe plus 200 € Prämie (extra beantragen) 2015/16 abgeschrieben werden. Manipulationsschutz ab 2017 durch technische Sicherheitseinrichtungen (kryptografische Signatur jedes Barumsatzes). Belegerteilungs- und Annahmepflicht des Kunden bis zum Verlassen der Geschäftsumgebung.

8) Bankgeheimnis gelockert - Konteneinschau der Abgabenbehörde auch ohne Finanzstrafverfahren bei Zweifel und Zentrales Kontenregister

9) Kapitalfluss-Meldepflicht ab 50.000€ von Konten/Depots natürlicher Personen !!! (Überweisungen, Auszahlungen) zur Verschärfung der Steuerbetrugsbekämpfung

10) Abgabenhaftung für Subunternehmer

11) Verlustverrechnung bei Mitunternehmern nicht mehr ausgleichsfähig, (nur Wartetastenverrechnungsprinzip). Man will Verlustbeteiligungsmodelle möglichst eindämmen.

12) Immobiliengewinnbesteuerung ab 1.1.2016 von 25% auf 30% (Neuvermögen)

erhöht bei Verkäufen.

13) Statt 10% nunmehr 13 % Umsatzsteuer für Beherbergung ab 1.5.2016

14) Wein ab Hof Verkauf wird von 12% auf 13% USt erhöht

15) Änderung AfA Betriebsgebäude (2,5% nur mehr bei Wohnzwecken, für Fremde 1,5%).

16) Barzahlungsverbot am Bau zur Eindämmung von Scheinrechnungen.

500€ übersteigende Barauszahlungen dürfen nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Detto Barlohn-Auszahlungsverbot.

Geldstrafen bis 5.000€ , Schwarzlohnzahlungen sollen verhindert werden.

o Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016 (neu Stufentarif):

0,5% für die ersten 250.000 €

2,0% für die nächsten 150.000 €

3,5% darüber hinaus, also über 400,000€

Weitere Regelungen für “un-oder teilentgeltlichen Erwerb” …..nachschauen, eigene regelungen!

Auch nach der Steuertarifreform 2016 bleibt Österreich im internat. Vergleich im Spitzenfeld mit Steuer- und Sozialversicherungsbelastung und auch Lohnnebenkosten. Senkungen wurden auf 2018 verschoben.

Die Gegenfinanzierung der Steuerreform erfolgt durch Erhöhungen beiUmsatz/Kapitalertrag/Grunderwerb/Immobilienertrag-Steuer und neuer 55% ESt-Spitzentarif. Verschärfung der Steuerprüfung durch personelle Aufstockung

Die Lohnverrechnung wir zum reinsten Horror durch weitere Regulierungen infolge des neuen Lohn-und Sozialdumpinggesetzes!!!..

Umsomehr die kollektivvetraglichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen neben dem Steuerrecht immer komplizierter werden.

Für den Arbeitgeber besteht die SV ja aus 2 Komponenten, dem Arbeitgeberanteil und demArbeitnehmeranteil, die der Arbeitgeber beide abführen muss für den Arbeitnehmer (beinhaltend Pensions-Kranken-Unfall und Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG).

Typische Lohnverrechnung (siehe Internet Brutto/Netto-Rechner):

Bruttogehalt

-DNA (Dienstgeberanteil SV)

-DGA (Dienstnehmeranteil SV)

-LSt (hebt der Arbeitnehmer ein für die Finanz)

Nettogehalt (Arbeitnehmer)

Der Dienstgeber mus noch berücksichtigen die 3% Kommunalsteuer an die Gemeinde, 1,53% Vorsorgekasse(MVK), 4,5% FLAG-DG Beitrag, entstehende Abfertigungsansprüche, etc….Bei der SV gilt ab 2016 eine monatliche Höchsstbemessungsgrundlage von € 4.840.-, weil ja auch die Pensionsleistungen nach oben gedeckelt sind, falls einer sehr viel verdient. Das erhöht natürlich auch die Pensionslücke.

Vertraggsformen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:

o Echter Diensvertrag

o Freier Dienstvertrag

o Werkvertrag

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine freie Wahl der Vertragsgestaltung durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt !!!!! wird („zwingendes Recht“), um die schwächere Rechtsposition des Arbeitnehmers zu schützen.

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis der Glaube an die Vertrags-Wahlfreiheit. Die Folge können Strafen und hohe Nachzahlungen auf mehrere Jahre sein!!

Auch das Lohn-und Sozialdumping Gesetz sieht hohe Strafen vor auch für Geschäftsführer und Vorstände.

Fremdvergleich bei Familienangehörigen als Dienstnehmer, Umgehungsverbot durch ansonsten rechtliche Gestaltungsfreiheiten. Angemessenheits-und Fremdüblichkeitsprüfung.

Dabei spielt das Gesamtbild der Tätigkeit eine Rolle, wie etwas unabhängig von der formalen Vertragsbezeichnung zu bewerten ist

(Weisungsgebundenheit, Abhängigkeit, eigene Betriebsmittel, eigene Zeiteinteilung, organisatorische Einbindung, Vertretungsrecht, unternehmerischer Spielraum, etc..).

Zum VERMÖGENSSTEUER - Diskurs:

Auf Österreich bezogen kritisiert die OECD (Ouelle ORF) die im Ländervergleich viel zu niedrige Vermögenssteuerbelastung und viel zu hohe steuerl. Belastung des Leistungseinkommens in Österreich.

Lt.OECD macht die Vermögenssteuerbelastung in Österreich 0,5% aus, in kapitalistischen Ländern wie GB (4,2%),USA (3,4%), Canada und Frankreich 3,4% ,Belgien (3,1%) und Schweiz (2,2 %) des jeweiligen BIP (Quelle STANDARD).

Der Staat ist nicht generell ein Räuber, denn er benötigt das Steueraufkommen zur Finanzierung der Bildungs-Gesundheits-Sozial und Sicherheitspolitik . In meinen Augen ist er jedoch dort ein "Räuber", wo mit unserem Steueraufkommen eine überbordende Bürokratie und Verwaltung - auch Bundesrat und Landtage -mitfinanziert wird, weshalb unsere Steuerquote bei über 42% liegt, was im OECD-Schnitt natürlich zu hoch ist.

Österreich hat die Vermögenssteuern (ErbSt u. SchSt) grs. abgeschafft und ermöglicht damit jenen Söhnen und Töchtern, die von Beruf Erben sind, ein schönes, risikofreies, leistungsunabhängiges, existenzgesichertes Leben im Gegensatz zur weit überwiegenden Bevölkerungsgruppe, die mit einer hohen Besteuerung ihres Leistungseinkommens konfrontiert ist und bisweilen auch mit Jobverlustängsten und Existenzängsten leben müssen.

Dass man für kleine Häuselbesitzer und zum Erhalt des betriebsnotwenigen Firmenvermögens (Maschinen, Betriebsgebäude) Befreiungstatbestände schafft oder diese nur moderat besteuert, damit habe ich überhaupt kein Problem.

Es entspricht jedoch dem Fairness- und Gerechtigkeitsprinzip, dass man jene ERBEN-Minderheit, die komfortabel von der Erbschaft lebt und vom Beruf Erbe sind, ein bisschen schröpft. Oder sollen Mehrfachwohnsitze, Yachten, Geldanlagen in Steuerparadiesen von der Besteuerung verschont werden?.

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