"Digitalökonomie(II)"....E-Commerce (Webshops), IT-Recht, UrhR - Tipps

Das IT-Recht und eCommerce-Recht ist aufverschiedene Rechtsquellen verstreut, es gibt dazu kein übersichtliches Gesetz in einem Guss. Juristen sprechen dann von “Querschnittsmaterie”. Nachstehend eine kleine Auswahl über die Komplexität des IT-Rechts (IKT = Informations-und Kommunikationstechnologie)). Die zunehmende Rechtskomplexität auch im Steuerrecht ist Ressourcenvergeudung, Bürokratievermehrung und Wertschöpfungskiller.

Der Schwerpunkt des Internet-Rechts liegt im Zivilrecht mit “freier Vertragsgestaltung”, zubeachten ist jedoch auch das Strafrecht (StGB) mit vielen neueren“Cybercrime”-Tatbeständen.

1) Webshops: Jeder, der einen eigenen Webshop implementieren und sogar selbst programmieren will, soll sich das in Anbetracht der Komplexität des eCommerce und IT-Rechtes gut überlegen!! Die Kosten/Nutzen-Relationen sind sehr zu hinterfragen. Ein Webshop ist wesentlich betreuungsintensiver, als normale zusätzliche Filialgründungen. Belehrung 14-tägiges Widerrufs/Rücktrittsrecht nach §8 FAGG (Fernabsatzgesetz) nicht vergessen mit Retourenlogistik-Implementierung. Offenlegungspflichten, eCommerce-Gesetz (§§ 5 ff. ECG) gilt nur für Geschäfte mit Konsumenten (B2C).

Habe ich ein Nischenprodukt und was ist mein USP (=Alleinstehungsmerkmal), gibt es einen Markt. Professionelle Websitegestaltung mit laufender Wartung (nicht Job des Chefs, Zusatzpersonal). "Konversionstrichter" = der Weg vom ersten Internetclick zum kaufabschluss muss in der Websitekonzeption mögichst kurz gehalten werde. Scalenertragsrisiko (der Größere kann billiger sein wegen besserer Einkaufskonditionen und Fixkostendegression der Vervielfältigung) für Kleinunternehmen im Internet besonders groß, weil Ortsgebundenheit wegfällt. Pflicht zur „buttonnahen Preisfestsetzung“ (zahlungspflichtig + Betrag).

UID-Nummer besorgen wegen Vorsteuerabzug. Ohne !qualifizierte elektronische Signatur“ gitl ein Email nicht als Schriftstück, damit liegt nach dem UStG keine gültige Rechnung vor. Datenschutz beachten, ich darf keine sensiblen Daten und nur das speichern, was für die Geschäftsabwicklung unbedingt nötig ist ohne Zustimmungserklärung des Kunden und vieles mehr!.

Gesichertes Zahlungssystem, welches Zahlungsverfahren (Vorauskasse, Lastschrift, Nachnahme, Kreditkarte, etc..externe Dienstleister verlange 15 bis 2,5% Provision, dazu kommenVersandkosten, etc..)

2) ECG (§ 16 eCommerce-Gesetz) = Hostprovider (iCloud, Facebook, externe Datenbanken, etc..) haften nicht für den Inhalt (Content), sofern sie nicht „bösgläubig“ sind.!! Bei Zeitungen wird’s mit dem Hostprovider-Argument bei Postings haarig, da ist das Mediengesetz stärker, somit grs. auch Contenthaftung.

Haftungsfrei sind grs. jedoch Accessprovider, Internetprovider, Hostprovider, Linksetzer (Framing).

3) § 107 TKG (Telekomgesetz) = Antispaming - Paragraf, wonach Telefon-und Emailmassenwerbung verboten ohne Zustimmung. Vorratsdatenspeicherung wurde vom EUGH aufgehoben. Auch „Unsubscribe-Buttonpflicht“.

4) Medieninhaltsdelikte (zB. Üble Nachrede) haben nach §6 eine 20.000.- Schadenslimitierung und der § 31 regelt das Redaktionsgeheimnis (Whistleblower). Medien dürfen bei Kriminalberichten grs. keine Namen, Vorstrafen, Persönliches, etc..anführen und das „Unschuldvermutungs-Sprücherl“ nicht vergessen (§§ 7 ff.) Bei Medieninhaltsdelikten gibt es bei Gericht immer den Zielkonflikt zwischen Art.8 EMRK(Europ.Menschenr.Konvention)des „Persönlichkeitsschutzes“, der zunehmend höher in der EUGH-Judikatur gegenüber Art 10 EMRK (Meinungs-und Informationsfreiheit) .

Das"Redaktionsgeheimnis" ist ein Schutzrecht für den Journaliasten und Whistleblower - ein "Zeugnisverweigerungsrecht" bei Gericht, jedoch kein grenzenloses. Es schützt auch vor Hausdurchsuchungen/Beschlagnahme in Redaktionsräumen (Beschlagnahme von "Am Schauplatz" - ORF Sendematerial erregte Aufsehen in Zsh. mit Naziszene, Hitler-Gruß, Filmmaterial, etc..).

5) STGB (Strafgesetzbuch) kennt unzählige neuere Cybercrime-Tatbestände (etwa um die §§ 118 aufsteigend – Datenbeschädigung, Datenmissbrauch, Zugriffsmissbrauch, etc..).

Wichtig für Facebook-User(Facebook ist kein Biertisch, wo am nächsten nüchternen Tag alles wieder vergessen ist): Mit Beginn des 15. Lebensjahres ist man strafmündig, jedoch auch darunter wird zumindest die Fürsorge eingeschaltet, auch nicht angenehm. § 111 „Üble Nachrede“ = ich behaupte falsche Tatsachen und kann Wahrheitsbeweis nicht erbringen (Achtung: Wahrheitsbeweisverbote Privatsphäre zB) Aidskranker). § 115 „Ehrenbeleidigung“ = falsche, beleidigende Wertungen (Trottel, Depp, Flachwurzler, Nazi, etc..). Strafbar nur bei Anwesenheit von noch mindest zwei dritten Personen. ArbVG §§ 96ff Arbeitsrecht zB) Hasspostings sind auch Entlassungsgrund und Abfertigung geht verloren.§ 118 „Briefgeheimnis“ = gilt nicht bei Emails mangels „verschlossenem Behältnisses“ und „Schriftlichkeit“ und wegen des Analogieverbotes im Strafrecht. § 120 Missbrauch von Tonaufnahmen durch Weitergabe an Dritte, etc…… § 107a StGB „Sexting“ („Sex“+“Texting“) neu = Achtung Personen unter 18 Jahren. Verschicken und Tauschen von geschlechtsteilfokusierten Nacktfotos von Personen unter 18 strafbar….besonderer Schutz der Sexualsphäre Jugendlicher. Sogar wenn zB) Jugendliche unter 18 Jahren in einer Beziehung eine pornografische Aufnahme von sich selbst an den Partner oder die Partnerin schicken, machen sie sich beide § 207a StGB strafbar (Versand und Besitz).

6) Impressums-und Informationspflichten im eCommerce und für Medien schreiben §14 UGB (Unternehmensgesetzbuch),§ 63 GewO (Gewerbeordnung) und MedienG. vor.

7) DSG (Datenschutzgesetz) ernst nehmen!!!!

Wird 2016 durch die EU-DSGVO (EU-DatenschutzGrundverdnung) abgelöst,wobei dann auch die DVR-Meldungen wegfallen. EU-Verordnungen sind unmittelbar Gesetz im GGs. zum österr.Recht und werden nicht mehr, wie bei EU-RL(Richtlinien) in nationales Recht transformiert. ACHTUNG: strenge EUGH-Judikatur!!, ich darf nicht mehr wie bisher üblich, irgendwelche Daten speichern!! Der Österreicher Schrems hat Google erfolgreich bis zum EUGH geklagt (EUGH C-361/14) wegen Nichtlöschung von Daten.

Ich darf nicht mehr ohneweiteres Daten von Personen speichern unabhängig davon, ob ich diese Daten auch verwende. Überdies wandern iCloud-Daten wegen billigem Nachtstrom in Japan dauernd um die Welt. In den USA herrscht kein Datenschutzbewusstsein, die halten die Europäer diesbezüglich für verrückt. Die Verordnung listet die Rechte der betroffenen Person auf, deren Daten verarbeitet werden. Dazu gehören das: 

o Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie

o die Rechte auf Berichtigung,

o auf Vergessen werden,

o auf Löschung, auf Widerspruch und

o auf Datenübertragbarkeit.

Bei Medien besteht oft Zielkonflikt, ob "Meinungs/Informationsfreiheit" (Art. 10 EMRK) oder Datenschutz (Art. 8 EMRK "Persönlichkeitsschutz";) stärker wiegt (Einzellfall abhängig). Datenschutzkommission (§ 30) überwacht. Straftatbestände in §§51, 52 zB) Jemand fotografierte mit seinem Handy über der Nachbarstoilette = Folge Strafanzeige § 51 DSG (Persönlichkeitsschutz-Verletzung). zB) Nachbar filmt mich in meinem Garten = DS-Verletzung + ideeler Schadenersatz ABGB Gem. Art.8 EMRK (Persönlichkeitsrechte) kann bereits das gezielte Machen eines Fotos bei schutzwürdigem Interesse ohne Einwilligung des Abgebildeten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein!!! und nicht erst das öffentlich machen eine UrhR-Verletzung (Bildnisschutz)

8) Das UWG (unlauteres Wettbewerbsgesetz) verbietet alle„sittenwidrigen Wettbewerbshandlungen“ (Irreführung, Mogelpackung, Rufschädigung, Zugabeverbot, Marken/Kennzeichenmissbrauch, etc..). Das FAGG (Fernabsatzgeschäftsgesetz) regelt eCommercepflichten (14-täg. Rücktrittsrecht, buttonnahes „zahlungspflichtig + Betrag“. Das KSchG (Konsumentenschutzgesetz u. EU-VerbraucherschutzRL) regelt Überrumpelungsverbot, Transparenzgebot, Risikoübergang erst bei Besitznahme der Ware durch den Käufer (Versandhaftung), Haustürengeschäft . Das ZaDiG (Zahlungsdienstgesetz) regeltVerbot von Zahlungsmittel-Extragebühren (Zahlschein, VISA bei Reisebuchung,,etc..).

o Exkurs Produkthaftung:

Basisgesetz für Haftungen, Schadenersatz, § 16 Persönlichkeitsschutz, § 286 Sache, §§ 353 ff Eigentum, §§ 922 ff Gewährleistung und § 933 Schadenersatz, etc…ist das ABGB (Allg. Bürgerl. Gesetzbuch) Für Hardware gibt es Produkthaftung (Sachbeschädigung), nicht jedoch für Software (Datenbeschädigung)! unterscheide:

a) Gewährleistung = Verkäufer haftet 2 Jahre für versteckte Mängel beim Kauf mit Beweislastumkehr nach 6 Mt.

b) Garantie = gibt der Verkäufer freiwillig zB. auf 3 Jahre, wann Mangel auftrat, ist dabei egal c) Produkthaftung = betrifft durch Produktschäden ausgelöste Folgeschäden (zB. Bremsversagen Auto, Unfall passiert), wofür nicht der Verkäufer, sondern der Produzent oder Erstimporteur haftet.

9) UrhG (Urheberrechtsgesetz):

Daneben sind auch das

o Gebrauchsmustergesetz und

o Patentrecht und

o Unlautere Wettbewerbsgesetz (UWG)

als “immaterielles Güterrecht" zu beachten.

In meinen Augen ist das UrhR ein anachronistisches und asymmetrisches Recht (Urheber/Verleger sind grs. immer im Recht, hohes Prozesskostenrisiko für den Beklagten ( Nichtbeachtung von Abmahnschreiben) mit großen Rechtsunsicherheiten behaftetes Recht mit “case law”-Charakter; es behindert auch dasTeilen von Wissen in der Wissensgesellschaft (”Creative Commons” = “CC”statt “C”). UNI’s betreiben zunehmend Open Source Datenbanken, wo jemand erst bei kommerzieller Verwendung der Daten das UrhR verletzt. Auch gehören Facebook-User weitgehend entkriminalisiert bei kleinen Bagatellverletzungen. ” Fair-Use” Regeln (USA) sollten Maßstab sein unter dem Kommerzialisierungsaspekt. In einer künftigen “Shared Economy- Gesellschaft” sollte auch problemloses Wissens-Sharing möglich sein zB) “happy birthday to you” ist urheberrechtlich geschützter Text aus einem Lied und wenn ich es im Facebook poste, also öffentlich verwende = UrhR-Verletzung oder“So ein Tag, so wunderschön wie heute” (= Judikatur).

Deutsche Anwälte haben eine Studie gemacht, wonach fast jede Facebookseite ein Abmahnpotential von durchschnittlich bis zu 10.000 € hat.Rechtsfolgen können nebenAbmahnschreiben auf Unterlassung auch doppeltes Entgelt, GewinnherausgabeSchadenersatzu. strafrechtl. Folgen bei gewerblichem Missbrauch sein. Im Facebook herrscht noch überwiegend “Wo kein Kläger, da kein Richter-Prinzip”. Fraglich, ob das TTIP wieder Verschärfungen bringt?

Von den 11 EU-Richtlinien ist die “Infosoc-RL” (RL 2001/29/EG) die wichtigste und regelt das in nationales Recht transformierte Verwertungs/Vervielfältigungs-u. Verbreitungsrecht §§ 14, 15, 16 UrhG. Das Urheberrecht ist ein Sachenrecht an geistigen Werken. Digitalisierung = ein Werk in Computercodes umwandeln (von analog in digital).Hyperlink = Querverweis auf einen anderen Link (urheberrechtlich irrelevant) Framing = einbetten eines Links auf meine Website unter anderer Bezeichnung (grs. auch erlaubt, jedoch Quellenangabe) § 1 Werk = ist jede“eigentümliche geistige Schöpfung” (i.d.Judikatur ohne künstlerischen oder kreativen Anspruch - de facto fast alles!). Dazu gehörenTonkunst/Musik, Filme, Literatur, Software, BilderMalerei, Fotos, etc… §14 ff. Verwertungsrechte als ausschließliches Urheberrecht Über die Verwertungsrechte werden idR.ausschließliche oder nicht ausschließliche Werknutzungsverträge durch Verlage mit dem Autor, Künstler,…geschlossen, es geht auch um Folgerechte, Werkschutzrechte, Übersetzungsrechte, Bearbeitungsrechte (Remix), Vervielfältigungsrechte, Nutzungsartänderungen, Senderechte, Vermietrechte, Vortrags-u. Aufführungsrechte, Honorar, etc….

Eine Werbeagentur macht Brieffirmenlogo. Die Firma verwendet diese Logo auch im Internet (= Nutzungsartänderung breits wieder UrhR-Verletzung). UNI-Professor hat Rechte seines Buches an Buchverlag exklusiv verkauft, präsentiert den Buchinhalt bei einem öffentlichen Vortrag außerhalb von nur Studenten (= Urheberrechtsverletzung).

Das Urheberrecht ist im GGs. zum Eigentumsrecht einnicht veräußerbares (nur vererbbares)Recht.

§ 15 Vervielfältigungsrecht (ausg. Privatkopie) = ausschl. Recht des Urhebers, auch eine Vorlesungsmitschrift ist eine Vervielfältigung § 16 Verbreitungsrecht (= öffentlich!!! zugänglich machen, in den öff. Verkehr zu bringen)= ausschließliches Recht des Urhebers§ 21 Werkschutz - auch als Käufer darf ich nichts am Werk verändern (Leserbriefe dürfen jedoch gekürzt werden). Architekten klagen oft, wenn der Eigentümer ihr Werk/Gebäude nachträglich verändert. Ich darf ein gekauftes Bild nicht übermalen, jedoch angeblich zerstören schon. Ausnahmetatbestände §§ 41 ff !!!!: § 41a = flüchtige Vervielfältigung vorübergehend, wie bei Streaming ist erlaubt . Streaming ist eine temporäre Speicherung und kein dauerhaftes Download, somit erlaubt. § 42(5) !!!! = Recht auf Privatkopie, erst das Zugänglichmachen der Öffentlichkeit (nicht näher definiert/einzelfallabhängig) , Facebook ist auf jeden Fall öffentlich - führt zur UrhR-Verletzung ohne Zustimmung des Urhebers/Verlegers.

Einen Weblog unter Freunden sollte man jedenfalls PW-sichern, um auf der sicheren Seite zu sein. Seine Grenze findet § 42 Abs 1 UrhG demnach durch den Begriff der Öffentlichkeit. Hierfür ist im UrhG ist keine Legaldefinition vorgesehen, womit auch diese Grenze nicht genau bestimmbar ist. Nicht öffentlich ist - allgemein gesprochen - der enge Familien- und Freundeskreis sowie Bekannte zu denen eine intensive, sozialrelevante Bindung besteht. Dazugezählt werden können auch Bekannte, „soferne die Beziehungen so intensiv sind, daß man von engen, auf die Person als solche bezogenen (sozial relevanten) Bindungen sprechen kann. Liegen die Bindungen dagegen nur in beruflichen oder sonstigen Kontakten, ist nicht von persönlichen (privaten) Beziehungen auszugehen“. Die digitale Vervielfältigung geschützter Werke für den beruflichen!! Gebrauch ist jedenfalls nicht privilegiert, sondern von der Zustimmung der Rechteinhaber abhängig. o OGH = Postings auf Facebook sind wie ein Zeitungsinserat - also jedenfalls öffentlich

§ 42/6 Schul/Uni-Privileg

Innerhalb des Unterrichts unter Schülern/Studenten Vervielfältigung erlaubt, keine weitere Öffentlichkeit wie Eltern, etc..)….etc..auch dürfen nicht ganze Bücher kopiert werden und nicht für den Schulunterricht aprobierte Bücher, ansonsten würde die niemand mehr kaufen. Weitere Erleichterungen § 42b Novelle 10/2015. § 46 Z1 (”kleines”) u. Z.2 (”großes Zitat”) - mehr als 2 bis 3 Zeilen aus dem Inhalt zitiert gelten schon als “großes Zitat” und bedürfen trotz Quellenangabe grs. auch der Urheber-Zustimmung!!(ausg. wissenschaftlich dialektische Auseinandersetzungen mit dem Inhalt). Wenn ich einen Zeitungsartikel mit vollem Text (nicht nur Link) ins Facebook stelle, wäre das trotz Quellenangabe schon eine UrhR-Verletzung (=großes Zitat!).. Perlentaucher.de hat diesbezüglich schon Klagen von “Der ZEIT” und “SDZ” angedroht bekommen wegen kommerzieller Verwendung von fremden Content, meist vergleicht man sich dann.

“Leistungsschutzrecht” (Dtschl. z.T.totes Recht) = Google, etc..sollte Medien für deren Content entschädigen, spielt aber seine Marktmacht aus. § 57 Quellenangabevorschriften: 1) Titel des Schriftwerkes (vermutlich auch Datum) 2) Name des Urhebers/Autors und Magazines/Zeitung 3) leichte Auffindbarkeit (kein Sammelangaben am Buchende) § 77 Briefschutz,  § 78 Bildnisschutz

Übrigens das „Persönlichkeitsrecht“ hat nichts mit dem"Urheberrecht" zu tun. Bereits dasHerstellen eines Fotos auch ohne Veröffentlichung ist schon nach dem Persönlichkeitsrecht mit Ausnahmen (Art.10 EMRK) verboten - daher zuerst fragen!(fotografieren) § 91 strafrechtl. Folgen = bei Gewerbsmäßigkeit bis 2 Jahre Freiheitsstrafe!!!.

10) ICANN und Domainrecht (es gibt jedoch kein Domaingesetz) – es giltIPR (Internat. PrivatRecht) (internat. Koordinierung Internetadressen -”InternetCorporation for Assigned Names and Numbers”)

o IP-Adressen beruhen auf int. Privatrecht (IPRG) und sind eindeutig jemandem zuordenbar, sagt aber noch nicht, wer der Täter war. ICANN = Los Angeles NGO beheimatet

o Das INTERNET (= AS/autonomes System) existiert juristisch nicht. Wer ist das, eine Vielzahl von Leuten, wen klage ich…?

oIP-Adresse = identifiziert nur das Gerät, nicht die nutzende Person!!!!. zB): http(=Protokoll)://www(=Informationsdienst).sbg(Mainserver).ac(=Bezirk, Akademisches).at (=Topleveldomain, es kann dazu auch noch Secondleveldomain geben).

o Eine Domain ist immer, was draufsteht und Content immer, was drinnen steht.

o Eine Domain ist nicht mit der Website gleichzusetzen (OGH)

o Domaingrabbing = UWG Wettbewerbsbehinderung (Ein Name wird “gestohlen”, um zu blockieren oder weiterzuvermarkten)

o Domain ist ein unkörperliches Forderungsrecht, Forderungsrecht sind nicht bewegliche Sachen, bei unbeweglichen Sachen gibt es keinen gutgläubigen Erwerb

o Ein Domaininhaber istnicht für den Content verantwortlich, solange er nicht bösgläubig ist.

o Ins Domainrecht (sui generis-Vertrag) hineinspielen: § 80 UrhG (Titelschutz), Markenrecht, UWG §§ 1,3,9 § 37 UGB (Firmenrecht), § 43 ABGB (Namensrecht)

o Eine Domain ist ein Dauerschuldverhältnis, in Österreich nicht pfändbar, entgeltlich zB) 12 € p.a.,

o Domain = unkörperlichesForderungsrecht, ein Vertrag "sui generis",genießt § 80 UrhG Titelschutzrecht u. Markenschutzrecht.

o Für die“at” Vergabe ist die NIC.at GmbH(Salzburg) zuständig (privatrechtlich).

o Wenn ich einen Link entferne, ist die Website noch immer im Google

o Werde ich bei Google gelöscht, scheine ich trotzdem noch bei anderen Suchmaschinen auf

o Google aussperren mit “robots.txt” Datei…

o Übrigens wenn man einen Link löscht, ist deswegen die Website noch nicht gelöscht , die muss man extra löschen, das wissen viele nicht!!?? Meine gehosteten Cloudcomputingdaten wandern permanent um die Welt, um zB. billigeren Nachtstrom zB. in Japan auszunützen. Das ist für des DSG ein Problem, kein fixer Speicherort, außer Extraaufzahlung

Vorbehalt: Da ich kein Anwalt, sondern nur Exbanker und einfacher Jurist bin und das IT-Recht sehr komplex und mit viel Rechtsunsicherheit behaftet ist, muss vorhin Gesagtes nicht alles richtig sein, ich kann daher dafür natürlich keine Garantie übernehmen.

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fischundfleisch

fischundfleisch bewertete diesen Eintrag 14.12.2015 23:17:17

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