"Wettbewerbsrecht" am Beispiel Google und Microsoft und seine Grenzen

Das UWG (unlauteres Wettbewerbsgesetz) verbietet alle „sittenwidrigen Wettbewerbshandlungen“, manchmal agiert die EU jedoch auch zu aktivistisch. Denn man müsste auch Autos ohne Räder ausliefern und ich kann mich als Konsument auf die Suche begeben, welche Reder ich jetzt will, das wäre mir persönlich zu blöd, da ist mir die Bequemlichkeit lieber, aber das ist Ansichtssache.

Die EU-Wettbewerbshüterin Vestager geht gegen Google vor und vergleicht es auch mit einstigen Maßnahmen gegen Microsoft. Bei Microsoft ist man jedoch auch an die Grenzen des nicht immer einfachen Wettbewerbsrechtes gestoßen. Hinzu kommt, dass die IT-Kenntnisse des IT-Beauftragten Öttinger dem seiner Englischkenntnisse entsprechen und er vorher seinen Sohn fragen muss:).

1)Fall Microsoft:

Microsoft hatte damals den Web-Browser Explorer und den Mediaplayer an sein PC-Betriebssystem mit geheimen Quellcode gebunden und damit eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung gesetzt. Microsoft nutzte die Bequemlichkeit der Nutzer, die zusammen mit Windows installierten Angebote gerne annahmen und sich oft nicht die Mühe machten, einen konkurrierenden Player oder Browser gratis aus dem Netz herunterzuladen.

2) Fall GOOGLE:

Mit seinem "Android"-Betriebssystem auf Smartphones und Tablet will Google seine marktbeherrschende Stellung insofern weiter ausbauen, als es der Bequemlichkeit der Konsumenten entgegenkommt, gleich ein mit den wichtigsten Apps (Suchfunktionen, etc..) vorinstalliertes Smartphone zu kaufen.

Google verpflichtet auch Gerätehersteller, die den Playstore vorinstallieren wollen, auch Google Search und den Chrom-Browser am PC voreinzustellen.

Darin sieht die EU-Kommission einen Missbrauch der Marktmacht.

Google rechtfertigt sich damit, dass es jedem Hersteller unbenommen bleibt, Android ganz ohne Google zu nutzen. Die einschränkenden Verträge mit Google sind freiwillig. Und auch auf einem Android-Gerät mit Google Play Store und Chrome können problemlos Konkurrenzprodukte wie Internet Explorer, WhatsApp oder Facebook installiert werden.

Im Browser-Streit haben sich Brüssel und Microsoft schliesslich darauf geeinigt, den Nutzern des Windows-Betriebssystems über ein Auswahlfenster die Wahl des bevorzugten Browsers zu ermöglichen, statt sie automatisch mit Internet Explorer zu beglücken. Doch als das Auswahlfenster auf einer Windows-Version plötzlich wieder fehlte, merkte das über ein Jahr lang weder die Konkurrenz noch sonst jemand. Offenbar war es selbst für Konkurrenten nicht mehr wichtig, denn auch diese Produkte sind schlicht besser wurden. Marktkräfte zäher sind als befürchtet vermutlich auch bei Google.

Ich bin kein IT-Experte, aber man müsste klare für alle gleiche Standardisierungsregeln für das "Interface" (= Kommunikationsschnittstelle mit dem User) schaffen. Interface beschreibt bildhaft die Eigenschaft eines Systems als Black Box, von der nur die „Oberfläche“ sichtbar ist, und daher auch nur darüber eine Kommunikation möglich ist. Zwei benachbarte Black Boxes können nur miteinander kommunizieren, wenn ihre Oberflächen „zusammenpassen“.

Mir sind auch schon vorinstallierte APPS aufgefallen, die ich nicht will und die sich nicht deinstallieren lassen, höchstens deaktivieren.

3) Diverses zum Wettbewerbsrecht und Konsumentenschutz:

Das UWG (unlauteres Wettbewerbsgesetz) verbietet alle „sittenwidrigen Wettbewerbshandlungen“ (Irreführung, Mogelpackung, Rufschädigung, Zugabeverbot, Marken/Kennzeichenmissbrauch, etc..). Das FAGG (Fernabsatzgeschäftsgesetz) regelt eCommercepflichten (14-täg. Rücktrittsrecht, buttonnahe „zahlungspflichtig + Betrag“ Auszeichnung, nicht in AGB verstecken. Das KSchG (Konsumentenschutzgesetz u. EU-VerbraucherschutzRL) regelt Überrumpelungsverbot, Transparenzgebot, Risikoübergang erst bei Besitznahme der Ware durch den Käufer (Versandhaftung), Haustürengeschäft . Das ZaDiG (Zahlungsdienstgesetz) regelt Verbot von Zahlungsmittel-Extragebühren (Zahlschein, VISA bei Reisebuchung,,etc..).

Im Schadenersatz unterscheiden wir:

a) Gewährleistung = Verkäufer haftet 2 Jahre für versteckte Mängel beim Kauf mit Beweislastumkehr nach 6 Mt.

b) Garantie = gibt der Verkäufer als Verkaufsförderung freiwillig zB. auf 3 Jahre, wann Mangel auftrat, ist dabei egal

c) Produkthaftung = betrifft durch Produktschäden ausgelöste Folgeschäden (zB. Bremsversagen Auto, Unfall passiert), wofür nicht der Verkäufer, sondern der Produzent oder Erstimporteur haftet.

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