Die Stillhaltezusage ist ein verfahrenstechnisches Instrument im Verwaltungsstreitverfahren. Es bedeutet, dass eine Behörde, wie aktuell das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), eine umstrittene Maßnahme vorläufig nicht weiter umsetzt oder öffentlich kommuniziert, bis das zuständige Gericht im Eilverfahren entschieden hat. Diese Zusage dient dazu, irreversible Nachteile für die betroffene Partei – hier die AfD – zu vermeiden, bevor die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung überprüft wurde. Das ist keine Rücknahme der Einstufung, sondern lediglich ein Abwarten: Die Behörde hält sich mit weiteren Schritten zurück, bis das Gericht entscheidet.
Bereits 2021 gab es ein solches Vorgehen, als die AfD gegen ihre damalige Einstufung als „Verdachtsfall“ klagte. Auch damals sagte das BfV zu, die Einstufung vorerst nicht öffentlich zu machen und bestimmte Maßnahmen auszusetzen, bis das Gericht entschieden hat. Die Stillhaltezusage betrifft aktuell nicht nur öffentliche Äußerungen, sondern auch die praktische Behandlung der Partei durch das BfV. Die Beobachtung als „Verdachtsfall“ bleibt jedoch weiterhin möglich. Die Stillhaltezusage ist also ein übliches, rein verfahrensbezogenes Vorgehen und keine inhaltliche Bewertung oder Rücknahme der Maßnahme selbst.