Gerichte (Richterinnen und Richter)
Richterinnen und Richter sind in Deutschland durch das Grundgesetz (Art. 97 GG) in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen keinerlei Weisungen, weder von Vorgesetzten noch von politischen Instanzen. Diese Weisungsfreiheit gilt jedoch ausschließlich für die richterliche Tätigkeit, also für die eigentliche Entscheidung in Gerichtsverfahren. In Verwaltungsangelegenheiten außerhalb der Rechtsprechung (z. B. Urlaubsplanung) können jedoch dienstliche Anweisungen erteilt werden.
Staatsanwaltschaft
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Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Exekutive und in einen hierarchischen Behördenaufbau eingebunden. Sie ist grundsätzlich weisungsgebunden, das heißt, die vorgesetzten Behörden – bis hin zum Justizminister – können der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen, auch im Einzelfall. Diese Weisungen können Entscheidungen beeinflussen oder sogar ändern, solange sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz bewegen!
Die Staatsanwaltschaft ist an das Legalitätsprinzip und an Recht und Gesetz gebunden, aber insbesondere das Weisungsrecht des Justizministers wird immer wieder kritisiert, weil es die Unabhängigkeit der Behörde beeinträchtigen und politische Einflussnahme ermöglichen kann. In der Praxis sind Einzelweisungen selten, aber sie sind rechtlich möglich und können das Handeln der Staatsanwaltschaft steuern.
Verfassungsschutz
Der Verfassungsschutz arbeitet weisungsfrei, das heißt, er trifft seine Entscheidungen unabhängig und frei von politischen Weisungen. Die Entscheidungen müssen jedoch juristisch begründbar und vertretbar sein. Die Behörde unterliegt parlamentarischer Kontrolle, aber keine Partei oder Regierung kann direkt Weisungen zu konkreten Entscheidungen erteilen. Der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen betont, dass „der Verfassungsschutz eine Behörde ist, die weisungsfrei arbeitet“ und dass „das Recht der Maßstab“ für die Arbeit ist.
Zusammenfassend:
Gerichte: Entscheidungen sind weisungsfrei und können nicht durch Weisungen beeinflusst oder geändert werden.
Staatsanwaltschaft: Entscheidungen können durch Weisungen der Vorgesetzten, einschließlich des Justizministers, beeinflusst oder geändert werden, was jedoch nur sehr selten erfolgt. An die Rechtstaatlichkeit und die Gesetze ist sie trotzdem gebunden.
Verfassungsschutz: Trifft Entscheidungen unabhängig, keine Weisungsgebundenheit bei inhaltlichen Entscheidungen, aber parlamentarische Kontrolle besteht.
Die Weisungsfreiheit der Gerichte ist ein Grundpfeiler der Gewaltenteilung. Die Staatsanwaltschaft hingegen ist weisungsgebunden und damit potentiell politischen Einflüssen ausgesetzt. Der Verfassungsschutz agiert unabhängig, ist aber parlamentarischer Kontrolle unterworfen.