Die Verantwortung von Corona-Infizierten und die Bedeutung der Isolation.

In Deutschland hat sich ein Covid-Erkrankter in Isolation zu begeben, solange er infektiös ist.

Zur Abgrenzung: Quarantäne ist nur für Kontaktpersonen, die noch nicht infiziert sind, vorgesehen.

Je nach Bundesland kann man nach 10 Tage die Isolation ohne Freitesten verlassen; man geht davon aus, das zu diesem Zeitpunkt die Infektionsgefähr minimalisiert ist. Was nicht bedeutet, dass jemand mit schweren Symptomen nicht auch seine Isolation verlängern muss, sofern davon auszugehen ist, dass er weiterhin ansteckend ist.

Nun kennen wir alle die Peronen, die sich nicht impfen lassen wollen, weil sie Corona als harmlos ansehen respektive ihr Immunsystem für stark genug halten. Was aber nicht bedeutet, dass das Immunsystem der Kontaktpersonen auch stark genug ist.

Bis zu einem gewissen Maße hat natürlich jeder Gefährdete selbst auf seine Gesundheit zu achten und von manchen kann man erwarten, dass sie ihre Kontakte möglichst reduzieren um sich nicht anstecken.

Dann gibt es aber auch die gefährdenten Personen, die keine Wahl haben und sich der Situation stellen müssen, weil sie z.B. im Pflegeheim leben, mobil eingeschränkt sind, der Schulpflicht nachkommen müssen, ihrer Arbeit nachgehen müssen.... Es gibt viele Gelegenheiten, denen mal aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Personenkontakt nicht ausweichen kann.

Corona hat den dummen Nachteil, dass eine Infektion die ersten Tage keine Symptome aufweist obwohl man schon ansteckend ist. Insbesondere bei Ungeimpften ist dieser Zeitraum lange; im Gegensatz zu Geimpften, bei denen dieses Phänomen wesentlich kürzer auftritt. Es ist deshalb besondere Vorsicht walten zu lassen. Einer Pflicht, der der Gesetzgeber mit manchen doch unangenehmen und ungeliebten Maßnahmen reagiert hat. Nichtdestotrotz haben sich Infizierte, egal ob geimpft oder ungeimpft, mit der Kenntnis der Infektion in Isolation zu begeben, damit andere nicht angesteckt werden; selbst innerhalb eines Hausstandes ist da eine gewisse Vorsicht walten zu lassen.

Wer wissentlich die Isolation bricht, ansteckend ist und Schutzbedürfte, egal ob Alte, Pflegeheimbewohner, Patienten, Schüler, Schutzbefohlene ansteckt und diese womöglich zu Tode kommen, der hat eine Verantwortung zu tragen und kann gegebenenfalls gar strafrechtlich belangt werden. So ist das, ohne dem Urteil vorgreifen zu wollen, beim der Kärtnerin, die wohl ihren Nachbarn angesteckt hat, welcher zu Tode kam. Das Einleitung dieses Strafverfahrens ist zwingend und sicher nur der Auftakt zu weiteren Verfahren.

Es gibt in der Rechtssprechung vergleichbare Fälle und eine entsprechende Gesetzgebung in Fällen von HIV-Infektionen.

Das österreichische Strafgesetzbuch ist eindeutig. Dafür muss dort nichtmal das AIDS-Gesetz von 1993 herangezogen werden. Er reichen die allgemeinen Tatbestände. Es reicht auch eine Fahrlässigkeit. Man nennt es dort "Gemeingefährdungsdelikte":

§ 178 StGB-Ö lautet:

„Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.“

§ 179 StGB-Ö lautet:

„Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

In Deutschland stellt die HIV-Übertragung eine gefährliche als auch schwere Körperverletzung nach den §§ 223 ff. Strafgesetzbuch dar. Vorsätzlich wie fahrlässig möglich. Interessant ist auch, dass es bei einem gegründeten Verdacht einer Infektion ausreicht, wenn der Test zuvor unterlassen wurde. Dann schon liegt eine Fahrlässigkeit vor.

Eine Erörterung der Fahrlässigkeit unterlasse ich hier. Es würde den Rahmen sprengen. Wer betroffen ist, sollte einen Anwalt kontaktieren; am besten noch bevor er die Oma zu Hause ansteckt; denn auch da kann dieser Tatbestand greifen.

Es wird Zeit, dass man sich endlich bewußt wird, dass man eine Verantwortung hat. Dass es im Kärnter Fall einen Nachbarn trifft, zeigt, dass die Beweislage wohl ziemlich eindeutig ist. Wir kennen die Aktenlage nicht, aber die Staatsanwaltschaft würde nicht auf Gut Glück ein Verfahren beginnen, bei dem sie weiß, dass sie baden geht. Dies wird ein Präzenzfall sein und er wird Rechtsgeschichte schreiben; egal was FuF-Blogger dazu meinen.

Ich persönlich hätte als Auftaktverfahren eher gedacht, dass eine Situation in einem Pflegeheim bei dem ein ungeimpfte Pfleger trotz Symptome zur Arbeit gekommen ist und dann die Bewohner angesteckt hat. Von diesen Fällen gibt es viele. Ich bin mir sicher, das in Kärnten ist nicht das letzte Verfahren.

Analoge Anwendung können diese Vorschriften auch bei wissentlich falsch durchgeführten Selbsttests (ja, schwer nachzuweisen) und ... hört genau zu.... bei Infektionen nach Impfpassfälschungen Anwendung finden. Bei letzterem muss gar Absicht unterstellt werden. "Bedingter Vorsatz" gibts sowohl im Österreichischen wie auch im Deutschen Recht: "Ich weiß, dass der Erfolg eintreten kann, aber es ist mir egal." Da kommt man mit Fahrlässigkeit nicht mehr durch.

So, das war meine juristische Stunde. Ich hoffe es kommt etwas Vernunft und Niveau in die Diskussion und man weiß es zu honorieren, dass diese rechtliche Auskunft kostenfrei ist. Sie kann Betroffenen viel Geld und Ärger ersparen, wenn sie zu Herzen genommen wird.

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trognon de pomme

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Basilisk

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