Meinungsfreiheit nur für Journalisten oder für jedermann?

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit unterscheidet nicht zwischen Journalisten und anderen Menschen, sondern steht allen gleichermaßen zu.

Artikel 10 EMRK

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.

Das Gebot der Meinungsfreiheit gilt zwar grundsätzlich nur als Freiheitsrecht gegenüber dem Staat, während Medien immer selbst bestimmen durften, welche Inhalte sie veröffentlichen wollten.

Google, Facebook und Twitter (der kleinste Fisch im Big-Tech-Teich) sind jedoch nicht mit Medien, sondern eher mit den Druckerpressen im Zeitungszeitalter zu vergleichen. Ohne freien Zugang zu den Druckerpressen hätte es keine Meinungsfreiheit gegeben.

Insofern ist die Zensur von Internetplattformen, die eine Monopolstellung haben, ein Problem. Aber sicher nicht erst seitdem Musk begonnen hat, auch den einen oder anderen Establishment-Journalisten wegen Gefährdung durch Doxxing (das auch in Deutschland strafbar ist) von Twitter zu verbannen.

Die Big Tech-Betreiber hatten sich nicht den Grundsätzen des westlich-demokratischen Verfassungen verpflichtet gefühlt, sondern den Wünschen des tiefen Staates gebeugt, der durch sie unliebsame Meinungen und Berichterstattungen zensurieren lassen konnte, ohne sich selbst die Hände schmutzig machen zu müssen.

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